Welche Maßnahmen in Sachen Winterdienst ganz konkret zu treffen sind und vor allem, wer dafür verantwortlich ist, das regeln die Straßengesetzte der Bundesländer sowie die Satzungen der Städte und Gemeinden.
Wenn Sie also Liegenschaften an verschiedenen Orten verwalten, können bei Schnee- und Eisglätte dort durchaus unterschiedliche Regelungen greifen. Darüber hinaus gilt die Verkehrssicherungspflicht des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 823 ff BGB): Wer Straßen oder Flächen dem Verkehr zur Verfügung stellt, muss diese im Winter Räumen und Streuen, um mögliche Gefahren abzuwehren.
Dabei besteht die Pflicht zum Räum- und Streudienst üblicherweise nicht vorbeugend, sondern erst dann, wenn tatsächlich Glättebildung droht – wenn also Glatteis oder Schneefall angekündigt sind. Während der Nachtstunden wird keine Räumdienst verlangt. Mit Einsetzen des Hauptverkehrs oder Beginn der Geschäftszeiten muss aber geräumt und gestreut sein.
Wenn es kalt wird im Winter, kann es den für eine Liegenschaft Verantwortlichen schnell heiß werden: Die Räum- und Streupflicht umfasst vielfältige Leistungen rund um die Liegenschaft und ihre Zufahrtswege. Was Sie als Verantwortlicher tun müssen und was nicht, das haben wir hier für Sie in Auszügen zusammengestellt: Je nach örtlicher Regelung müssen Wege und Flächen an Werktagen ab 7:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 9:00 Uhr und bis meist 20:00 Uhr geräumt, gestreut und somit verkehrssicher sein. Die entsprechende Vorlaufzeit muss berücksichtigt werden.