Winterdienst: Räum- und Streupflicht

Alles geregelt: Die Räum- und Streupflicht in der Praxis

Welche Maßnahmen in Sachen Winterdienst ganz konkret zu treffen sind und vor allem, wer dafür verantwortlich ist, das regeln die Straßengesetzte der Bundesländer sowie die Satzungen der Städte und Gemeinden.

 

Wenn Sie also Liegenschaften an verschiedenen Orten verwalten, können bei Schnee- und Eisglätte dort durchaus unterschiedliche Regelungen greifen. Darüber hinaus gilt die Verkehrssicherungspflicht des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 823 ff BGB): Wer Straßen oder Flächen dem Verkehr zur Verfügung stellt, muss diese im Winter Räumen und Streuen, um mögliche Gefahren abzuwehren.

 

Dabei besteht die Pflicht zum Räum- und Streudienst üblicherweise nicht vorbeugend, sondern erst dann, wenn tatsächlich Glättebildung droht – wenn also Glatteis oder Schneefall angekündigt sind. Während der Nachtstunden wird keine Räumdienst verlangt. Mit Einsetzen des Hauptverkehrs oder Beginn der Geschäftszeiten muss aber geräumt und gestreut sein.

 

Wenn es kalt wird im Winter, kann es den für eine Liegenschaft Verantwortlichen schnell heiß werden: Die Räum- und Streupflicht umfasst vielfältige Leistungen rund um die Liegenschaft und ihre Zufahrtswege. Was Sie als Verantwortlicher tun müssen und was nicht, das haben wir hier für Sie in Auszügen zusammengestellt: Je nach örtlicher Regelung müssen Wege und Flächen an Werktagen ab 7:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 9:00 Uhr und bis meist 20:00 Uhr geräumt, gestreut und somit verkehrssicher sein. Die entsprechende Vorlaufzeit muss berücksichtigt werden.

 

  • Die Auswahl des Streumittels obliegt üblicherweise dem Verkehrssicherungspflichtigen, es sei denn, die vor Ort gültige Satzung legt etwas anderes fest. Grundsätzlich ist es also Ihnen überlassen, ob Sie „mechanisches“ Streugut wie Split oder Sand verwenden oder ob Sie im Rahmen Ihrer Streupflicht mit Salz arbeiten möchten. Auf Parkplätzen, Gewerbeflächen oder Zufahrtswegen reicht der Einsatz von Split oft völlig aus. Bei Eisbildung wird man dagegen zum Tausalz greifen, um der Glätte wirksam zu begegnen.

  •  Zum Umfang der Arbeiten im Rahmen der Räum- und Streupflicht kann es vor Ort detaillierte Vorschriften geben – auf welcher Fläche geräumt werden muss zum Beispiel oder wo die geräumten Schneemengen deponiert werden dürfen, sofern es sich um Flächen handelt, die an den öffentlichen Bereich angrenzen. Gut, wenn Sie jetzt einen Partner haben, der sich mit den örtlichen Anforderungen bestens auskennt.

  • Achten Sie bei Übergabe der Räum- und Streupflicht zum Beispiel an Ihren Mieter darauf, dass diese Übergabe rechtlich gültig erfolgt. Manche Gemeinden oder Städte verlangen eigene Übernahmeerklärungen, eine Vereinbarung im Rahmen eines Mietvertrages reicht nicht aus.